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Erlass: Grußrechte und -Pflichten


Betr.: Grußrecht und Grußpflicht im Gymnasium RdErlass vom 1. April 1978 – II C 1.23 – 20/1 Nr. 14368/98 (GABl. 1978, S. 65 )

Bezug: RdErlaß vom 23. Oktober 1967 – I B 5.70 0/2 Nr. 5681 (ABl. NW. 1967, S. 65 )

1. Vorbemerkung

1.1 In Ermangelung einheitlicher Regelungen bisher (an Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien) sind die innerschulischen Grußgewohnheiten völlig dem Zufall überlassen.

1.2 Dies führte zwangsläufig immer wieder zu Mißverständnissen und Spannungen zwischen Kollegen wie auch zwischen Schülern und Lehrern, aber auch Jüngeren und Älteren.

1.3 Um diesem Mißstand abzuhelfen, wurde vom arbeitspsychologischen und arbeitspädagogischen Arbeitskreis des Kultusministeriums eine innerschulische Grußform entwickelt, die ab 1. April 1978 in Kraft tritt.

2. Es ist zu unterscheiden zwischen Grußrecht und Grußpflicht.

2.1 Grußrecht genießen grundsätzlich Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern. Ebenso gilt dies für Lehrer gegenüber Schülern. Zu den Lehrern zählen in diesem Fall auch Angestellte, nebenamtlich Tätige und Referendare. Bei schulisch Gleichgestellten grüßt der zuerst Ankommende.

2.2 Gehaltsgruppen spielen bei der Grußpflicht keine Rolle.

2.3 Dem Wortsinn entsprechend kann das Grußrecht ausgeübt werden, muß aber nicht. Der Grußberechtigte grüßt anders als der Grußpflichtige, und zwar abgestuft a) durch Kopfnicken b) durch einen mündlichen Gruß

2.4 Der Grußpflichtige grüßt grundsätzlich, es sei denn, der Grußberechtigte gibt dem Grußpflichtigen zu verstehen, daß sich ein Gruß erübrigt.

2.5 Der Grußpflichtige hat i.d.R. die Tageszeit zu entbieten.
Bis zur großen Pause: Guten Morgen
Nach der großen Pause: Guten Tag
Am Nachmittag: Guten Tag
Bei Schulschluß: Auf Wiedersehen
(Eine gesonderte Regelung für Ganztagesschulen folgt.)

2.6 Erwidert ein Grußberechtigter den Gruß eines Grußpflichtigen nicht, so entbindet dies den Grußpflichtigen nicht davon, bei abermaligem Begegnen den Grußberechtigten erneut zu grüßen.

2.7 Begegnet ein Grußpflichtiger einem Grußberechtigten, der sich in Begleitung eines Dritten befindet, gegenüber dem der Grußpflichtige grußberechtigt ist, so grüßt der Grußpflichtige den Grußberechtigten mit der Entbietung der Tageszeit und der Hinzufügung dessen Namens. Dadurch wird vermieden, dass der Grußpflichtige einen Dritten zu Grüßen gezwungen ist, der ihm gegenüber grußpflichtig ist.

3. Die Grußpflicht Besuchern (wie Eltern, Mitgliedern des Schulträgers u.a.) gegenüber wird in einem gesonderten Erlass geregelt.

4. Schüler der Reformierten Oberstufe werden von der Grußpflicht im 2. Halbjahr der 13. Jahrgangsstufe entbunden.

5. Der RdErlaß vom 3.10.1967 (ABl.KM.NW 1967, S. 65) wird aufgehoben.